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Statuten der Europäischen Vereinigung der Fleckviehzüchter

§ 1 NAME, SITZ UND SPRACHEN

Name der Vereinigung:
Fédération Européenne des Eleveurs de la Race Pie Rouge
Europäische Vereinigung der Fleckviehzüchter
European Simmental Federation
Sitz der Vereinigung:
Der Sitz der Vereinigung wird vom Ausschuss bestimmt.
Sprachen der Vereinigung sind:
Französisch, Deutsch, Englisch.


§ 2 ZWECK

Ziel der Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist eine enge Zusammenarbeit aller Fleckviehorganisationen in Europa zur Verbesserung und Förderung der Fleckviehzucht.


§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINIGUNGSZWECKES

a)Erfahrungs- und Informationsaustausch in allen wichtigen züchterischen Fragen.
b)Empfehlungen zu den züchterischen Arbeitsmethoden.
c)Förderung des Zuchttier-, Sperma- und Embryoaustausches.
d)Zusammenarbeit mit der Europäischen Vereinigung für Tierzucht, der tierzüchterischen Wissenschaft, der Welt Simmental Fleckvieh Vereinigung und anderen internationalen Organisationen.
e)Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der Propaganda für die Fleckviehrasse.
f)Vertretung der Interessen des Fleckviehs auf internationaler Ebene.
g)Gemeinsame Werbung für die Rassengruppe Fleckvieh.
h)Veröffentlichung von Publikationen.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der Vereinigung können physische und juristische Personen sein.
Sie gliedern sich in:
a)Ordentliche Mitglieder
b)Ehrenmitglieder.
a)Ordentliche Mitglieder können nur nationale Züchterorganisationen oder Zusammenschlüsse von Züchterorganisationen werden, die sich mit der Zucht des Fleckviehs beschäftigen. Je Land ist nur eine Mitgliedschaft möglich.
b)Ehrenmitglieder können physische Personen werden, welche sich um die europäische Fleckviehzucht bzw. um die Europäische Vereinigung der Fleckviehzüchter besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung der Statuten durch einen Aufnahmebeschluss der Generalversammlung erworben. Der Antrag ist an eines der beiden Sekretariate zu stellen und gleichzeitig der Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller die züchterischen Interessen der Rasse auf nationaler Ebene vertritt. Die Generalversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.
Im weiteren kann durch die Generalversammlung einer nationalen Züchterorganisation oder einem Zusammenschluss solcher Organisationen in europäischen Ländern, die sich mit der Zucht von Fleckvieh beschäftigen und die noch nicht Mitglied sind, der Beobachterstatus zuerkannt werden.
Die Beobachter werden zu der Mitgliederversammlung eingeladen; sie bezahlen keine Mitgliedsbeiträge.
Der Beobachterstatus wird über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung zuerkannt.
Die Dauer des Beobachterstatus wird auf 2 Jahre limitiert.


§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen. Nur ordentliche Mitglieder sind berechtigt, in der Generalversammlung das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu fördern, die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und alles zu unterlassen, was der Vereinigung schaden könnte.


§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. Durch freiwilligen Austritt.
    Dieser ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt werden. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
  2. Bei ordentlichen Mitgliedern durch Auflösung.
  3. Durch Ausschluss, der bei Vorliegen triftiger Gründe mit 2/3 Mehrheit durch die Generalversammlung erfolgen kann. Ausgeschlossen können Mitglieder werden, die die Interessen der Vereinigung schädigen oder Satzungen und Beschlüsse nicht achten.
  4. Wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 3 Jahre nicht bezahlt wird.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen der Vereinigung. Sie sind verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entfallenden Mitgliedsbeiträge zu zahlen und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.


§ 7 ORGANE DER VEREINIGUNG

Die Organe der Vereinigung sind:
a)Die Generalversammlung
b)Der Ausschuss
c)Das Präsidium.


§ 8 DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern aller Mitgliedsländer und den Ehrenmitgliedern. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes ordentliche Mitglied hat 5 Stimmen. Das Stimmrecht ist an ein anwesendes ordentliches Mitglied übertragbar, wenn darüber vorher eine schriftliche Vollmacht dem Präsidenten übermittelt worden ist. Ein ordentliches Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ein Beschluss über eine Statutenänderung, über die Aufnahme neuer Mitglieder, sowie den Ausschluss von Mitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
Die Generalversammlung findet mindestens einmal alle 2 Jahre statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a)Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
b)Satzungsänderungen
c)Wahl der Ausschussmitglieder
d)Festsetzung der Beiträge und Gebühren
e)Die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern
f)Grundsätzliche Empfehlungen über Maßnahmen, die durch die Mitgliedsländer zur Förderung der Rasse durchgeführt werden sollen.
g)Die Festlegung der nächsten Generalversammlung
h)Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Auflösung der Vereinigung.


§ 9 DER AUSSCHUSS

Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedslandes zusammen. Die von den einzelnen Mitgliedsländern für die Entsendung in den Ausschuss vorgeschlagenen Personen werden alle 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. Die Länder stellen im Turnus den Präsidenten. Der Ausschuss bestimmt die Reihenfolge des 1. und 2. Vizepräsidenten.
Der Ausschuss hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab und trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Mitgliedsorganisation ist möglich und muss durch eine schriftliche Vollmacht belegt werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a)Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
b)Bestellung der beiden Sekretäre
c)Vorbereitung der Generalversammlung
d)Bestellung von Arbeitskommissionen
e)Beratung der Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitskommissionen und weiterer fachlicher und organisatorischer Fragen und der sich daraus ergebenden züchterischen Schlussfolgerungen
f)Verwaltung des Vermögens der Vereinigung
g)Bestimmung der Sitze der Vereinigung und des Ortes des Kassenkontos
h)Erstellung des Voranschlages.


§ 10 DAS PRÄSIDIUM

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, sowie den beiden Sekretären. Dem Präsidenten, bzw. dem ihn vertretenden Vizepräsidenten obliegen insbesondere:
a)
ie Vertretung der Vereinigung nach außen
b)
die Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen
c)
die Einberufung und Leitung der Generalversammlung
d)
die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses und der Generalversammlung
e)
die Verfügung über die Mittel der Vereinigung im Rahmen der Ausschussbeschlüsse
f)
die Zeichnungsberechtigung für das Konto der Vereinigung
g)
das Vorschlagsrecht für die Bestellung der beiden Sekretäre, die aus 2 verschiedenen Ländern stammen müssen.
Den Sekretären obliegen:
h)
die Erledigung des laufenden Schriftverkehrs
i)
die Erstellung des Geschäftsberichtes
k)
die Ausfertigung der Protokolle der Ausschusssitzungen und der Generalversammlungen
l)
die Abfassung von Berichten über die Tätigkeit der Arbeitskommissionen
m)
die Durchführung beschlossener Maßnahmen der Vereinigung
n)
die Unterstützung des Präsidenten und der Vizepräsidenten bei der Durchführung der Aufgaben und Beschlüsse der Vereinigung
o)
die Rechnungs- und Kassenführung, sowie die Zeichnungsberechtigung über das Konto der Vereinigung
p)
die Übergabe aller Unterlagen beim Ausscheiden an den Nachfolger.


§ 11 BEITRÄGE

Die für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Vereinigung notwendigen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)Mitgliedsbeitrag je Land, der von der Generalversammlung festgesetzt wird
b)Erträgnisse aus Veranstaltungen und Leistungen
c)Spenden und sonstige Zuwendungen.


§ 12 ENTSCHÄDIGUNGEN

Alle Mitglieder des Ausschusses und des Präsidiums der Vereinigung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 13 AUFLÖSUNG

Die Vereinigung kann nur nach vorheriger Beratung im Ausschuss in einer ordnungsgemäß zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung durch eine 3/4-Mehrheit der Stimmen aufgelöst werden. Etwa vorhandenes Vermögen wird im Verhältnis zu den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aufgebrachten Beiträgen an die Länder verteilt.